
Dienstzeitende
Übergangsgebührnisse und Krankenversicherung: Wer zahlt nach DZE?
Übergangsgebührnisse sichern vielen SaZ nach DZE einen Teil des bisherigen Einkommens. Für die Krankenversicherung sind sie aber doppelt wichtig: Sie können beitragspflichtige Einnahme sein und zugleich Grundlage für einen gesetzlichen Beitragszuschuss nach § 18 SVG.
Was sind Übergangsgebührnisse?
Übergangsgebührnisse sind eine Leistung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), die den Übergang aus der SaZ-Zeit in das zivile Erwerbsleben finanziell abfedern soll. Ob und wie lange ein Anspruch besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der anrechenbaren Wehrdienstzeit.
Nach § 16 Abs. 3 SVG betragen die Übergangsgebührnisse grundsätzlich 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats unter den dort genannten Berechnungsregeln. Während einer nach § 7 SVG geförderten schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme in Vollzeit kann ein Bildungszuschuss von 25 Prozent der letzten Dienstbezüge hinzukommen.
Wie lange werden Übergangsgebührnisse gezahlt?
| Wehrdienstzeit | Regelmäßige Bezugsdauer nach § 16 Abs. 2 SVG |
|---|---|
| 1 bis unter 2 Jahre | 1 Monat |
| 2 bis unter 3 Jahre | 2 Monate |
| 3 bis unter 4 Jahre | 3 Monate |
| 4 bis unter 5 Jahre | 12 Monate |
| 5 bis unter 6 Jahre | 18 Monate |
| 6 bis unter 7 Jahre | 24 Monate |
| 7 bis unter 8 Jahre | 30 Monate |
| 8 bis unter 9 Jahre | 36 Monate |
| 9 bis unter 10 Jahre | 42 Monate |
| 10 bis unter 11 Jahre | 48 Monate |
| 11 bis unter 12 Jahre | 54 Monate |
| 12 Jahre und mehr | 60 Monate |
Gesetzliche Kürzungen, Sondertatbestände oder abweichende Förderansprüche können die tatsächliche Dauer verändern.
Übergangsgebührnisse ersetzen keine Krankenversicherung
Mit DZE endet die utV. Übergangsgebührnisse sind Geldleistung, aber keine Krankenversicherung. Du brauchst deshalb ab DZE eine GKV- oder – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – PKV-Absicherung einschließlich Pflegeversicherung.
GKV: Wann zahlt der Bund einen Zuschuss?
§ 18 Abs. 1 SVG sieht für bestimmte Empfänger von Übergangsgebührnissen, die gesetzlich kranken- und sozial pflegeversichert sind, einen Beitragszuschuss vor. Er beträgt grundsätzlich die Hälfte der Beiträge, die auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zur GKV und SPV zu zahlen sind.
Der Zuschuss gilt nach der Vorschrift insbesondere für die dort genannten freiwillig Versicherten beziehungsweise Personen im Auffangtatbestand. Besteht ein vorrangiger Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI, ist der SVG-Zuschuss nach dieser Regel ausgeschlossen.
PKV: eigene gesetzliche Zuschussformel
Auch privat kranken- und pflegeversicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen können nach § 18 Abs. 2 SVG einen Zuschuss erhalten, wenn der Versicherungsschutz die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Die Berechnung orientiert sich nicht einfach an „50 Prozent deiner PKV-Rechnung“. Das Gesetz verwendet eine Formel aus dem halben ermäßigten GKV-Beitragssatz, dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag und dem halben Pflegebeitragssatz auf die Übergangsgebührnisse. Gleichzeitig ist der Zuschuss auf höchstens die Hälfte der tatsächlich gezahlten privaten Kranken- und Pflegebeiträge begrenzt.
Der häufigste Denkfehler: „Der Bund zahlt meine KV zur Hälfte“
So pauschal stimmt das nicht. Drei Dinge müssen auseinandergehalten werden:
- Wie hoch sind deine Übergangsgebührnisse?
- Wie werden deine Beiträge in GKV oder PKV tatsächlich berechnet?
- Welche Zuschussregel des § 18 SVG greift und gibt es einen Ausschluss wegen Arbeitgeberzuschuss oder Beihilfe?
Gerade wenn zusätzlich Einkommen aus Beschäftigung, Selbstständigkeit, Kapital oder anderen beitragsrelevanten Quellen vorhanden ist, kann die Gesamtbeitragsrechnung anders aussehen als die reine Zuschussrechnung auf die Übergangsgebührnisse.
Beispiel ohne Euro-Schätzung
Ein SaZ wechselt nach DZE zunächst in die freiwillige GKV und erhält Übergangsgebührnisse. Die Krankenkasse ermittelt seine beitragspflichtigen Einnahmen nach den GKV-Regeln. Separat wird geprüft, welcher Teil des Beitrags auf die Übergangsgebührnisse entfällt und davon nach § 18 SVG bezuschusst wird. Nimmt derselbe ehemalige SaZ später eine Beschäftigung mit Arbeitgeberzuschuss auf, kann sich der SVG-Zuschuss ändern beziehungsweise entfallen.
Was du vor DZE vorbereiten solltest
- voraussichtliche Höhe und Dauer der Übergangsgebührnisse feststellen,
- Status nach DZE festlegen: Arbeitnehmer, selbstständig, Studium usw.,
- GKV- oder PKV-Beitrag für diesen Status berechnen,
- SVG-Zuschuss separat bestimmen,
- weitere beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigen und
- Anwartschaft rechtzeitig aktivieren oder neu einordnen.
Kurz zusammengefasst
Übergangsgebührnisse können bis zu 60 Monate laufen und betragen grundsätzlich 75 Prozent der letzten Dienstbezüge. Für Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eigene Zuschussregeln. Der entscheidende Punkt: Der Zuschuss wird gesetzlich berechnet und ist nicht pauschal „die Hälfte aller Versicherungsbeiträge“.
Stand: 07.09.2026. Die konkrete Höhe von Übergangsgebührnissen und Beitragszuschüssen muss anhand des individuellen Anspruchs und Versicherungsstatus berechnet werden.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Zuletzt fachlich geprüft:
7. September 2026 um 02:00:00