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Ausland

Private Auslandsreise als Soldat: Reicht die Heilfürsorge?

Dienstliche Auslandsverwendung und private Reise sind nicht dasselbe. Für eine private Auslandsreise begrenzt die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung die Kostenerstattung auf das Niveau einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland. Gerade in teuren Gesundheitssystemen kann daraus eine erhebliche Lücke entstehen.

Die utV gilt im privaten Ausland nicht unbegrenzt

§ 23 BwHFV regelt ausdrücklich die Behandlung während eines privaten Aufenthalts im Ausland. Erkrankt ein Soldat dort, werden notwendige Behandlungskosten grundsätzlich nur bis zu der Höhe erstattet, die bei einer vergleichbaren Behandlung im Inland durch Vertragsärzte beziehungsweise ein zugelassenes Krankenhaus entstanden wäre.

Das ist der entscheidende Punkt: Eine medizinisch notwendige Rechnung im Ausland kann deutlich höher sein als der Betrag, den die Bundeswehr nach dieser Vergleichsrechnung erstattet.

Beispiel: teures Krankenhaus im Urlaubsland

Angenommen, eine stationäre Notfallbehandlung kostet im Reiseland 15.000 €. Wären für eine vergleichbare Behandlung nach den inländischen Abrechnungsmaßstäben nur 7.000 € erstattungsfähig, kann die Differenz grundsätzlich beim Soldaten verbleiben. Die konkreten Beträge hängen natürlich vom Einzelfall ab – das Beispiel zeigt nur die Systematik.

Was verlangt die BwHFV für die Erstattung?

Nach § 23 Abs. 2 BwHFV ist die Kostenerstattung schriftlich zu beantragen. Beizufügen sind insbesondere:

  • Originalrechnungen mit Diagnose,
  • ärztliche Berichte im Original und in deutscher Übersetzung sowie
  • ein Nachweis des Umrechnungskurses der ausländischen Währung am Tag der Zahlung.

Die Kosten für die Übersetzung trägt nach der Verordnung grundsätzlich die antragstellende Person.

Warum eine Auslandskrankenversicherung sinnvoll sein kann

Eine private Auslandskrankenversicherung kann genau die Kostenrisiken abdecken, die außerhalb der deutschen Erstattungsgrenze entstehen. Bei der Auswahl sollte nicht nur auf einen niedrigen Jahresbeitrag geachtet werden, sondern mindestens auf:

  • Geltungsgebiet und maximale Reisedauer,
  • ambulante und stationäre Behandlung,
  • Zahnnotfälle,
  • Regelungen zum medizinischen Rücktransport,
  • Selbstbehalte und Ausschlüsse sowie
  • Vorgehen bei größeren stationären Rechnungen.

Ein „Rücktransport“ ist dabei ein eigener Leistungsbaustein und sollte nicht aus der normalen Heilfürsorge-Erstattungsregel für Behandlungskosten abgeleitet werden.

Private Reise ist nicht dienstliche Auslandsverwendung

Dieser Artikel bezieht sich auf Urlaub und andere private Aufenthalte. Bei dienstlicher Versetzung, Kommandierung oder besonderer Auslandsverwendung greifen andere Zuständigkeiten und Regelungen. Die beiden Situationen sollten nicht miteinander vermischt werden.

Vor der Reise: 5-Minuten-Check

  • Zielland und Reisedauer prüfen.
  • Bestehenden Auslandsschutz aus Karten, Verbänden oder Versicherungen nicht nur vermuten, sondern Bedingungen lesen.
  • Rücktransport-Regelung prüfen.
  • Notfallnummer und Vorgehen bei Krankenhausaufnahme speichern.
  • Bei Vorerkrankungen kontrollieren, welche akuten Behandlungen eingeschlossen sind.

Kurz zusammengefasst

Die Bundeswehr erstattet bei privater Auslandsreise notwendige Behandlungskosten nicht unbegrenzt, sondern grundsätzlich nur bis zum Niveau einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland. Eine Auslandskrankenversicherung kann deshalb trotz utV sinnvoll sein – besonders wegen hoher ausländischer Behandlungskosten und zusätzlicher Reiseleistungen.

Stand: 07.09.2026. Maßgeblich sind im Leistungsfall die BwHFV und die Bedingungen einer eventuell bestehenden Auslandsversicherung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Zuletzt fachlich geprüft:

7. September 2026 um 02:00:00

Auslandsschutz vor der Reise prüfen

Wir prüfen, ob dein vorhandener Schutz die typischen Lücken einer privaten Auslandsreise tatsächlich abdeckt.

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